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Die Satzung

Satzung för de

 

„Ditzumer Haven- un Kuttergemeenskupp“

 

- Freunde und Förderer des Fischerdorfes Ditzum

und der traditionellen Krabbenfischerei -

 

 

 

Präambel:      Der Fischkutter ist ein fester Bestandteil der Hafenansicht und sowohl für den Einheimischen als auch für den Urlauber unverzichtbar, ebenso gehört die Kutterfischerei zu den Traditionen des ostfriesischen Küstenbereiches.

 

 

§ 1       -           Name und Sitz

 

1.         Der Verein führt den Namen „Ditzumer Haven- un Kuttergemeenskupp“.

 

            Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

2.         Er hat seinen Sitz in Jemgum, Ortschaft Ditzum

 

3.         Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

4.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2       -           Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3       -           Zweck des Vereins

 

1.                     Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Förderung der traditionellen Küstenfischerei im ostfriesischen Küstenbereich und ganz besonders den Erhalt des historischen Hafenbildes des Fischerdorfes Ditzum.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Suchen nach erhaltenswerten alten Fischkuttern und Fischereifahrzeugen;

 

  • Aufbringen von finanziellen Mitteln für die Anschaffung, die Renovierung und die Restaurierung dieser alten Fischkutter und Fischereifahrzeugen;

 

  • Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte des Hafens Ditzum mit seinen alten Fischkuttern und Fischereifahrzeugen sowie die Bewahrung des traditionellen Fischerhandwerks;

 

  • die Einbindung der Jugend in die Vereinsziele, um das historische Bewusstsein für die traditionelle Küstenfischerei und dem Fischerdorf Ditzum zu bilden und weiter zu vermitteln;

  

  • Demonstrationen des Betriebs von Fischkutter und Fischereifahrzeugen im Hafen und auf See, um die Nachwelt die Funktionen der Fahrzeuge und die Arbeitsweise des Handwerks darzustellen;

 

  • Informationen der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Vorträge, Schriften und Teilnahme an Dorfveranstaltungen;

 

  • den Aufbau eines Fischereimuseums.

 

Es wird vom Verein herausgestellt, dass keine renovierten Schiffe und Gegenstände ver-

kauft oder veräußert werden, um sich kommerziell und wirtschaftlich zu betätigen.

 

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4       -           Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

§ 5       -           Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)         mit dem Tod des Mitglieds,

b)         durch freiwilligen Austritt,

c)         durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)        durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Im letzten Mahnschreiben ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

§ 6       -           Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Anstelle der Mitgliedsbeiträge können Arbeitsstunden geleistet werden, die zum Erhalt der Fischereifahrzeuge sowie dem Gerät notwendig werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7       -           Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins ist

 

a)         der Vorstand und

b)         die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8       -           Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus

 

a)         dem 1. Vorsitzenden,

b)         dem 2. Vorsitzenden,

c)         dem Schriftführer,

  1. dem Kassenwart und

  2. drei Beisitzer.

 

2.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahlen werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart neu gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

3.         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

4.         Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

5.         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 9       -           Die Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. Eine Mitgliederversammlung ist bei gleicher Form und Frist

 

ebenfalls einzuberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

2.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

A.        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

B.        Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie Festlegung der Arbeitsstunden.

C.        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

D.        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

E.        Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern.

  2. Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen.

 

3.         Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

4.         Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende des Vereins.

 

5.         Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; hierzu zählt auch ein Ehrenmitglied. Zur Änderung der Satzung (einschl. Änderung des Vereinszwecks) und zur Auflösung des Vereins sind Dreiviertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

            Für die Wahlen gilt folgendes:

            Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.

 

6.         Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und insbesondere über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10     -           Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie der Belegprüfung. Sie haben in der Jahreshauptversammlung

über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

 

 

§ 11     -           Auflösung des Vereins

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. - DGzRS“ mit Sitz in 28199 Bremen, Werderstraße 2, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3.         Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 14. Februar 2003 errichtet.

 

 

Ditzum, den 14. Februar 2003

 

  

Stand der Satzung ist der 16.11.2012 (Satzungsänderung im Rahmen der Mitgliederversammlung am 16.11.2012, § 8).

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